BEHÖRDE FÜR SCHULE UND BERUFSBILDUNG - REFERAT SPORT

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Durchführungshinweise

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Durchführungshinweise

Mit dem Ziel, dass jedes Hamburger Schulkind nach Verlassen der Grundschule schwimmen kann, findet der verpflichtende Schwimmunterricht an den allgemeinbildenden Schulen  seit dem Schuljahr 2014/15 regulär in den Klassenstufen 3 und 4 in einem Schulhalbjahr im Umfang von je 18 Schwimmeinheiten statt. In Sonderfällen kann der Schwimmunterricht auch kompakt, d.h. beide Halbjahre in der 3. oder 4. Jahrgangsstufe erteilt werden (ein formloser Antrag beim Sportreferat ist erforderlich).

Alle Schulen werden am Ende des ersten Schulhalbjahres aufgefordert, ihre Schwimmzeiten für das Folgejahr in einem Onlineanmeldeverfahren zu buchen. Hierfür verfügen sie über einen schuleigenen Account (WaMaSys, nur Bäderland Hamburg GmbH BLH). Während der Schwimmunterricht an Sonderschulen/ReBBZ von schuleigenen Schwimmlehrer/-innen erteilt wird, werden an den allgemein bildenden Schulen beim verpflichtenden Schwimmunterricht seit dem Schuljahr 2006/07 Schwimmlehrkräfte der BLH und des Vereins Aktive Freizeit (VAF) eingesetzt. Über den verpflichtenden Schwimmunterricht hinaus können alle Schulen Wasserzeiten beantragen, um freiwilligen Schwimmunterricht anzubieten, der von schuleigenen Lehrkräften erteilt wird.

Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht aller das Schulschwimmen betreffenden Punkte in alphabetischer Ordnung: 

Ansprechpartner der Bäder und der Schulen:

Die Ansprechpartner in den zuständigen Bädern der BLH und des VAF sind auf dieser Seite unter Schulschwimmen veröffentlicht. Die Schulen benennen ihrerseits eine Ansprechpartnerin/einen Ansprechpartner und teilen den Namen dieser Person dem zuständigen Bad in ihrem WaMaSys-Account unter auf dem Formular „Schuldaten“ mit. Die Ansprechpartner sprechen sich bei auftretenden Fragen oder Problemen ab.

Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler und Hausrecht:

Beim obligatorischen Schwimmunterricht werden die Schülerinnen und Schüler von den Schwimmlehrkräften von der BLH bzw. dem VAF am Badeingang in Empfang genommen. Nach dem Schwimmunterricht werden die Schülerinnen und Schüler wieder zum Ausgang des Schwimmbades geleitet und von der Begleitperson in Empfang genommen. Die Begleitpersonen können sich während der Schwimmzeit im Schwimmbad aufhalten. Sie können in Absprache mit den Beschäftigten des Schwimmbades sowie den Eltern der Schülerinnen und Schüler die Schwimmlehrkräfte unterstützen. Auch die Mittel für die Zuweisung von Erzieherinnen und Erziehern sind so berechnet, dass pro Klasse und Schwimmtag 2 Stunden zur Verfügung stehen, so dass Erzieherinnen und Erzieher die Kinder auch über die reine Wegebegleitung hinaus im Schwimmbad begleiten können. 

Im Rahmen des fakultativen Schwimmunterrichts in der Sekundarstufe liegt die Aufsichtspflicht bei den unterrichtenden Lehrkräften der Schule. Die Ausübung des Hausrechts obliegt BLH bzw. VAF. Den Anordnungen des Personals der BLH und des VAF im Rahmen des Hausrechts ist Folge zu leisten.

Beantragung von Schwimmzeiten:

Zum Ende des ersten Schulhalbjahres melden die Hamburger staatlichen Schulen ihre Klassenzahlen, die Schwimmzeiten für das obligatorische Schulschwimmen benötigen, für das nachfolgende Schuljahr in einem Onlineverfahren. Das Sportreferat hat hierzu im Vorwege detaillierte Informationen und die Zugangsdaten (Http-Adresse, Log In und Passwort) per E-Mail versandt. Nach Prüfung der Eingaben erfolgt die Verteilung der Schwimmzeiten. Dabei werden Ihre Meldungen der benötigten Schwimmzeiten wie folgt vergeben: Der verpflichtende Unterricht der Grundschulen sowie der Schwimmunterricht der ReBBZ und der speziellen Sonderschulen haben Priorität. Um eine bestmögliche Ausschöpfung aller vorhandenen Schwimmzeiten gewährleisten zu können, werden Zeiten für den Schwimmunterricht bei den gebundenen Ganztagsschulen bevorzugt an den „langen“ Nachmittagen eingeplant. Sollte es in einem Schwimmbad zu Engpässen kommen, wird das Sportreferat im Einzelfall nach festgelegten Kriterien gemeinsam mit BLH bzw. dem VAF entscheiden, welcher Schule ein anderes Bad angeboten wird. Aufgrund der Komplexität des Verteilungsplans besteht kein Anrecht auf eine gewünschte Schwimmzeit, einen bestimmten Schwimmtag oder ein Schwimmbad. Freie Restzeiten stehen in Abhängigkeit von der Auslastung der Bäder sowie dem Gesamtkontingent an Schwimm- bzw. Wasserzeiten dem fakultativen Schwimmunterricht zur Verfügung. Sobald die Belegungspläne vorliegen, können Sie von den Schulen, die in einem Bad der BLH schwimmen, innerhalb ihres WaMaSys-Accounts eingesehen werden. Der VAF informiert entsprechend per E-Mail.

Begleitung der Schülerinnen und Schüler auf dem Weg zum und vom Schwimmbad:

Ab dem Schuljahr 2017/18 werden den Schulen für den kompletten Schwimmunterricht ausreichend Mittel für die Schwimmbegleitung durch Erzieherinnen und Erzieher zur Verfügung gestellt. Diese Ressource bietet die Möglichkeit, die bereits vorhandenen Erzieherinnen und Erzieher mit der Schwimmbegleitung zu betrauen (Aufstockung oder Neueinstellung). Aufgrund des Umfangs der Tätigkeiten können auch Arbeitsverhältnisse im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (sog. Minijobs auf Basis von max. 450 Euro monatlich) geschlossen werden. Die Einstellung und Betreuung dieser Beschäftigten erfolgt hierbei nicht als zusätzlicher Aufwand in den Schulen, sondern wird durch den Personalservice der BSB übernommen.

Es ist weiterhin möglich, die Begleitung durch Ehrenamtliche erfolgen zu lassen. Die Entscheidung über die Eignung betreffender Personen obliegt der Schulleitung.  

Erkrankte sowie vom Schwimmunterricht befreite Schülerinnen und Schüler:

Schülerinnen und Schüler, die aus Krankheitsgründen nicht am Schwimmunterricht teilnehmen oder aus anderen Gründen vom Schwimmunterricht befreit sind, verbleiben in der Schule. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die ihre Schwimmsachen vergessen haben.

Internationale Vorbereitungsklassen:

Hamburger Grundschülerinnen und Grundschüler aus den sogenannten "Internationalen Vorbereitungsklassen" (IVK) sowie den "Basisklassen" (ehemals Alphabetisierungsklassen) nehmen am obligatorischen Schwimmunterricht nicht teil. Der Grund ist, dass vor allem für Kinder, die nicht oder kaum Deutsch sprechen, die Anwesenheit einer bekannten und konstanten Vertrauensperson mit Erfahrung im Umgang in dieser Situation notwendig ist. Es ist jedoch möglich, dass für diese Klassen Wasserzeiten im Rahmen der jährlichen Dezemberabfrage gebucht werden und die Schulen fakultativen Schwimmunterricht mit schuleigenen SchwimmlehrerInnen durchführen. In diesem Fall sind die Sicherheitsbestimmungen zu berücksichtigen (siehe hier).

Leistungsrückmeldung durch BLH und VAF:

Die erbrachten Schülerleistungen im Schwimmunterricht fließen nicht in die Sportnote ein. Die Rückmeldungen zu den erreichten Kompetenzen und erlangten Schwimmabzeichen durch BLH bzw. VAF sollen jedoch als allgemeine Anmerkung in den Zeugnissen aufgeführt werden. Die Leistungsnachweise für das erste Schulhalbjahr werden Anfang Januar ins WaMaSys gestellt, im zweiten Schulhalbjahr erfolgt dies abhängig vom Schuljahresende Anfang bis Mitte Juni (feiertagsbedingt montags nur mit Stand der 13. Schwimmwoche).

Pünktlichkeit der Klassen:

Die Schulen stellen sicher, dass die Schülerinnen und Schüler pünktlich im Bad erscheinen, um die Schwimmzeiten optimal nutzen zu können. Unterrichtsbeginn in Badebekleidung ist jeweils zur vollen Stunde.

Schülerbeförderung:

Der Weg zur Schwimmhalle erfolgt grundsätzlich zu Fuß oder mit dem ÖPNV. Grundschulklassen, deren Wegezeit von der Schule zum Schwimmbad mit dem ÖPNV die Dauer von 30 Minuten überschreitet, haben im Rahmen des obligatorischen Schulschwimmens einen Anspruch auf eine Busbeförderung seitens der Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB). Eine Wegezeitberechnung wird seitens der BSB vorgenommen. Die Schulen sind bereits darüber informiert, ob sie ein Anrecht auf einen Bustransport haben. 

Für Klassen, die zu Fuß zum Schwimmbad gelangen, entstehen keine Transportkosten. Bei Anreise über den ÖPNV oder mit einem von der BSB organisierten Bus beträgt der Kostenbeitrag derzeit 2,70 Euro pro Schülerin und Schüler pro Schwimmtag (Ausnahme: Für Kinder, die Anrecht auf die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) haben, entstehen keine Transportkosten. Bei Nutzung des HVV-Netzes entstehen zudem für Kinder, die im Besitz einer Monatskarten sind, ebenfalls keine weiteren Kosten). Es steht Schulen ohne Anspruch auf einen organisierten Bustransfer frei, eine Busbeförderung in eigener Verantwortung beim HVV oder privaten Busbetreibern zu organisieren. In diesen Fällen können Schulen Fahrtkosten, die den Schüleranteil übersteigen, aus dem Schulbudget der Schule begleichen.

Wenn Schulen freiwilligen Schwimmunterricht anbieten, haben die teilnehmenden Klassen keinen Anspruch auf eine Busbeförderung seitens der BSB oder eine Erstattung der Fahrtkosten. Ausnahmen regelt die Schülerfahrgeldbestimmung.

Schwimmbegleitung von Kindern mit besonderem Förderbedarf:

Kinder, die aufgrund ihres besonderen Förderbedarfs eine gezielte Betreuung benötigen, werden von schulischen Lehrkräften, Erzieherinnen und Erziehern, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen etc. begleitet. In bestimmten Fällen können Eltern auch eine Schulbegleitung beantragen (die Schule informiert die Eltern über die Formalien). Die Lehrkräfte der Schulen bzw. die Schulbegleitungen unterstützen die Schwimmlehrkräfte von BLH und VAF beim Schwimmunterricht der Kinder mit Unterstützungsbedarf, bei Bedarf auch im Wasser. Hierzu sind rechtzeitige Absprachen zwischen den Lehrkräften der Schulen und den Schwimmlehrkräften von BLH bzw. VAF notwendig. BLH und VAF bitten daher um eine rechtzeitige Kontaktaufnahme vor dem Beginn des Schwimmunterrichts.

Teilnehmende Klassen und Schulen:

Am obligatorischen Schwimmunterricht nehmen im Regelfall alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 3 und 4 der staatlichen Grundschulen im Umfang von zwei Schulhalbjahren verpflichtend teil. Der Schwimmunterricht wird von Schwimmlehrkräften der BLH und des VAF durchgeführt.

Die Schülerinnen und Schüler der Regionalen Bildungs- und Beratungszentren (ReBBZ) sowie der Sonderschulen erhalten weiterhin obligatorischen Schwimmunterricht durch die Lehrkräfte der eigenen Schulen. Diesen Schulen beantragen ebenfalls Wasserzeiten über das unter dem Punkt „Beantragung von Schwimmzeiten“ genannte Verfahren.

Darüber hinaus können alle staatlichen Schulen Wasserzeiten für fakultativen Schwimmunterricht beantragen (siehe unter Punkt „Beantragung von Schwimmzeiten“).

 Vergabe von Schwimmkursgutscheinen:

Mit dem Schuljahr 2016/17 läuft die aus der Vorverlegung des obligatorischen Schwimmunterrichts in die Primarstufe erwachsene dreijährige Übergangzeit (Schuljahr 2014/2015 bis 2016/2017) aus. Weiterhin gutscheinberechtigt ist folgender Personenkreis:

Schülerinnen und Schüler, die nach der Grundschulzeit nach Hamburg ziehen und am Unterricht der Sekundarstufen I oder II der allgemeinbildenden Schulen bzw. an berufsbildenden Schulen teilnehmen, müssen bei der Schulanmeldung ihre Schwimmfähigkeit nachweisen. Sofern sie nicht im Besitz des Deutschen Jugendschwimmabzeichens Bronze sind, haben sie Anspruch auf einen Schwimmkursgutschein.

Die Schulen melden die Namen der gutscheinberechtigten Schülerinnen und Schüler an die BLH bzw. den VAF und erhalten die Gutscheine per Post. Diese werden von der Schule mit Namen versehen und den Schülerinnen und Schüler ausgehändigt. Die Gutscheine sind personalisiert und nicht übertragbar, sie umfassen 8 Einheiten. Bei Bedarf wird ein zweiter Gutschein für weitere 8 Einheiten ausgegeben. Zum Einlösen müssen sich die Schülerinnen und Schüler in einem Bad vor Ort, telefonisch oder über die Homepage der BLH verbindlich anmelden. Die Schulen erhalten eine Rückmeldung durch die BLH bzw. den VAF, mit welchem Erfolg der Gutschein eingelöst wurde. Das genaue Verfahren ist hier dargestellt: Schwimmgutscheinsystem aus schulischer Sicht.