BEHÖRDE FÜR SCHULE UND BERUFSBILDUNG - REFERAT SPORT

schulsport-hamburg.de

GRUNDSÄTZE ZUR DURCHFÜHRUNG SCHULSPORTLICHER WETTBEWERBE

TEILNAHMEBEDINGUNGEN

Verantwortlich für alle Hamburger schulsportlichen Wettbewerbe ist die Behörde für Schule und Berufsbildung. Planung, Ausschreibung, Organisation, Durchführung und Auswertung von Wettbewerben kann Fachausschüssen und Regionalbeauftragten übertragen werden. Für alle Rechts- und Haftungsfragen ist grundsätzlich die Behörde für Schule und Berufsbildung zuständig. Soweit keine besonderen Bestimmungen für einen Wettbewerb festgelegt wurden, gelten folgende Grundsätze:

  1. ALLGEMEINE STARTKLAUSEL
    1. In allen Wettkämpfen sind nur Schülerinnen und Schüler zugelassen, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Veranstaltung der Schule angehören, die die Mannschaft entsendet. Beim Bundesfinale „Jugend trainiert für Olympia“ sind nur die Schülerinnen/
      Schüler startberechtigt, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Veranstaltung der Schule angehören, welche die Mannschaft entsendet. Schülerinnen und Schüler, die sich mit ihren Schulmannschaften für das Bundesfinale JtfO/JtfP qualifiziert haben,
      jedoch einen Schulwechsel vornehmen, können die Starterlaubnis für ihre bisherige Schule bei der zuständigen Stelle der Behörde für Schule und Berufsbildung erhalten.
    2. Meldungen erfolgen per Internet über www.schulsport-hamburg.de oder entsprechend der Ausschreibung an die jeweils Verantwortlichen direkt per E-Mail oder Fax. Meldungen müssen am Tag des Meldeschlusses beim Empfänger vorliegen. Später eingehende Meldungen können in der Regel nicht berücksichtigt werden.
    3. Bei allen Veranstaltungen im Rahmen des Wettbewerbs „Jugend trainiert für Olympia“ müssen sich die Schüler und Schülerinnen durch Vorlage eines gültigen Ausweises (mit Lichtbild und Geburtsdatum) legitimieren können.
    4. Kann eine Schülerin oder ein Schüler sich nicht entsprechend Punkt 1.3. ausweisen, darf er oder sie an den Wettkämpfen teilnehmen, wenn der Ausweis bis zum Ende der Veranstaltung vorgelegt wird. Anderenfalls werden die Ergebnisse annulliert, bei denen der Schüler/die Schülerin mitgewirkt hat.
    5. Innerhalb einer Bundesfinalveranstaltung „Jugend trainiert für Olympia” oder „Jugend trainiert für Paralympics” (z.B. Frühjahrsfinale oder Herbstfinale) darf eine Schülerin oder ein Schüler jeweils nur in einer Sportart und nur in einer Mannschaft starten.
      Auf Landesebene darf eine Schülerin oder ein Schüler im Landesfinale einer Sportart (JTFO/JTFP) nur in einer Wettkampfklasse starten. Auf Landesebene ist ein Start in mehr als einer Sportart grundsätzlich möglich, wenn diese Sportarten zu unterschiedlichen Bundesfinalveranstaltungen führen (z.B. Frühjahrsfinale, Herbstfinale).
      Außerdem ist auf Landesebene ein Start in mehr als einer Sportart (Landesfinalveranstaltungen eingeschlossen) innerhalb des gleichen Wettbewerbsteils (Frühjahrs- bzw. Herbstfinale) möglich, solange die Schülerinnen und Schüler mit ihrer Mannschaft keinen Landessieg mit Qualifikation für ein Bundesfinale erzielt haben.
      Das heißt, Schülerinnen und Schüler, die sich bereits mit einer Mannschaft für das Bundesfinale qualifiziert haben, verlieren bei Landesentscheiden und vorgelagerten Qualifikationsspielen für andereMannschaften innerhalb des gleichen Wettbewerbsteiles (Frühjahrs- bzw. Herbstfinale) ihre Startberechtigung; ausgenommen sind Wettkämpfe ohne Bundesfinale.
    6. Auch auf Landesebene sind bei Wettkämpfen, die zum Bundesfinale führen, die vorgegebenen Wettkampfklassen einzuhalten. Jüngere Jahrgänge sind nur zugelassen, wenn diese ausgeschrieben sind.
    7. Die Jahrgänge der Wettkampfklassen der Ausschreibung für „Jugend trainiert für Olympia“ die zum Bundesfinale führen, gelten sowohl auf Bundesebene als auch auf Landesebene.
    8. Bei den Bundesfinalwettkämpfen müssen die Mannschaften in einheitlicher wettkampfgerechter Sportkleidung antreten. Entsprechend den Bestimmungen des Wettbewerbs „Jugend trainiert für Olympia” ist das Tragen von Kleidung mit Werbedruck, bzw. von Vereinskleidung während des Wettkampfes nicht gestattet.
    9. Alle Mannschaften müssen während des gesamten Wettkampfes/der gesamten Veranstaltung von einem verantwortlichen Begleiter (Lehrkraft oder in Ausnahme einer anderen von der Schulleitung autorisierten Person) betreut werden. Mannschaften ohne einen verantwortlichen Begleiterverlieren ihre Teilnahmeberechtigung.
    10. Entsprechend der Ausschreibung hat der verantwortliche Begleiter ggf. eine Mannschaftsliste vorzulegen, die auf den Wettkampftag  datiert ist. Diese Liste muss mit dem Schulstempel versehen und von der Schulleitung unterschrieben sein. Allein diese Liste weist einen Schüler oder eine Schülerin als Mitglied der entsprechenden Schulmannschaft aus.
    11. Die für die Betreuung von Mannschaften Verantwortlichen haben mit dafür zu sorgen, dass die Wettkampfstätten in einem Zustand verlassen werden, der eine unmittelbare Anschlussnutzung ermöglicht.
    12. Die endgültige Entscheidung über die Teilnahme an Bundesfinalveranstaltungen „Jugend trainiert für Olympia“ trifft die zuständige Stelle der Behörde.
    13. Die für die Bundesfinalveranstaltungen „Jugend trainiert für Olympia“ gemeldeten Mannschaften sind verpflichtet, die allgemeinen
      Wettkampfbestimmungen und die für die jeweilige Sportart spezifischen Ausschreibungen zu beachten.
  2. HINWEISE ZUR DURCHFÜHRUNG SCHULSPORTLICHER WETTKÄMPFE
    1. In allen Sportarten werden die schulsportlichen Veranstaltungen nach den jeweils gültigen Wettkampfregeln und Jugendschutzbestimmungen der Fachverbände durchgeführt, soweit in den Ausschreibungen nichts anderes bestimmt ist.
    2. Bei den schulsportlichen Wettkampfveranstaltungen sind Maßnahmen zu treffen, die bei Unfällen eine sofortige Erste Hilfe gewährleisten.
    3. Mit der Meldung zu einem Wettkampf verpflichtet sich die Schule, Sportstätten (Sporthalle/ Sportanlage) der Schule zur Verfügung zu stellen, wenn diese für die Austragung der entsprechenden Veranstaltungen geeignet sind.
    4. An den Wettbewerben teilnehmende Schulen müssen grundsätzlich Kampfrichter und weitere Mitarbeiter stellen. Im Regelfall sind sie während der Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben nicht in der Lage, eine Mannschaft zu betreuen. Kampfrichter/Mitarbeiter, die nicht zeitgerecht antreten oder nicht ihre Kampfrichter-/Mitarbeiterverpflichtung nachkommen, können
      bewirken, dass die Mannschaften ihrer Schule aus dem Wettkampf ausgeschlossen werden.
    5. Die Termine von Schulsportveranstaltungen sollten mit den jeweiligen Fachverbänden abgestimmt und rechtzeitig der für Schulsport zuständigen Stelle der Behörde mitgeteilt werden.
    6. Mannschaftslisten müssen nach Beendigung jeder Spielrunde vom Ausrichter beim zuständigen Fachausschuss abgegeben werden.
    7. Nach einem abgeschlossenen Wettbewerb gibt der entsprechende Fachausschuss/Veranstalter einen kurzen schriftlichen Ergebnisbericht an die für Schulsport zuständige Stelle der Behörde.
  3. EINSPRÜCHE „SCHIEDSVERFAHREN“
    Für die Behandlung von Einsprüchen gegen im laufenden oder abgeschlossenen Wettbewerb getroffene Entscheidungen gelten die folgenden Grundsätze:
    1. Die in den Bestimmungen der Fachverbände des DOSB vorgesehenen Instanzenwege finden für Schulsportveranstaltungen keine Anwendung.
    2. Tatsachenentscheidungen von Schiedsrichtern und Kampfrichtern sind nicht anfechtbar.
    3. Bei Einsprüchen entscheidet zunächst die Leitung oder das Schiedsgericht der jeweiligen Veranstaltung. Darüber ist in jedem Fall die für Schulsport zuständige Stelle der BSB zu informieren.
    4. Einsprüche müssen am Tage der Veranstaltung unverzüglich schriftlich zu Protokoll gegeben werden. Die Anträge und Proteste haben keine aufschiebende Wirkung.
    5. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die für den Schulsport zuständige Stelle der Behörde.