FAQ - Häufig gestellte Fragen
Ist der Besuch von sogenannten Trampolinparks mit Schulklassen rechtlich zulässig?
Ja, ein Besuch ist möglich, wenngleich die Unfallkasse Nord davon im Rahmen von Schulausflügen abrät.
Die Rechtsabteilung der BSB weist explizit daraufhin, dass Lehrkräfte besonnen handeln müssen und ihnen letztlich die Einschätzung der Gefährdungssituation obliegt. Die Voraussetzungen der Gruppe und die äußeren Umstände sind in die Entscheidung einzubeziehen.
Eine Entscheidung zum Besuch von Trampolinparks im Rahmen von Schulausflügen trifft die jeweilige Klassenleitung oder die Schulleitung. Damit stehen Besuche von Trampolinhäusern für Hamburger Schulen unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz.