Einleitung
Mit dem Ziel, dass jedes Hamburger Schulkind nach Verlassen der Grundschule schwimmen kann, findet der obligatorische (verpflichtende) Schwimmunterricht an den allgemeinbildenden Schulen regulär in den Klassenstufen 3 und 4 in einem Schulhalbjahr im Umfang von je 18 Schwimmeinheiten statt. Er kann auch kompakt, d.h. beide Halbjahre in der 3. oder 4. Jahrgangsstufe erteilt werden.
Alle Schulen werden zu Beginn des ersten Schulhalbjahres aufgefordert, ihre Schwimmzeiten für das Folgejahr in einem digitalen Anmeldeverfahren zu beantragen. Hierfür verfügen sie bei der Bäderland Hamburg GmbH (BLH) über einen schuleigenen Account bei der Datenbank Wasserflächenmanagementsystem (WaMaSys). Die Schulen, die beim Verein für Aktive Freizeit e. V. (VAF) schwimmen, stimmen sich per E-Mail mit diesem hin-sichtlich der Schwimmzeiten ab.
Während der Schwimmunterricht an speziellen Sonderschulen und ReBBZ (Regionalen Bildungs- und Beratungszentren) von schuleigenen Schwimmlehrkräften erteilt wird, werden an den allgemeinen Schulen beim obligatorischen Schwimmunterricht Schwimmlehrkräfte der BLH und des VAF eingesetzt.
Über den obligatorischen Schwimmunterricht hinaus können alle Schulen Wasserzeiten[1] beantragen, um fakultativen (freiwilligen) Schwimmunterricht anzubieten, der von schuleigenen Lehrkräften erteilt wird.
Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht aller das Schulschwimmen betreffenden Punkte:
1. Ansprechpartner und Zuständigkeiten
Die Ansprechpersonen in den zuständigen Bädern der BLH und des VAF sind auf dieser Seite unter Schulschwimmen veröffentlicht. Zudem finden die Schulen auf ihrem Account bei WaMaSys unter dem Menüpunkt „Bäder“ alle Bäderland-Standorte mit Anschrift und Telefonnummer. Die Schulen benennen ihrerseits eine Ansprechperson und teilen den Namen dieser Person dem zuständigen Bad über ihren WaMaSys-Account unter dem Menüpunkt „Schuldaten“ mit (bzw. per Mail ggü. dem VAF). Die Ansprech-personen sprechen sich bei auftretenden Fragen oder Problemen ab.
2. Teilnehmende Klassen und Schulen
Am obligatorischen Schwimmunterricht nehmen im Regelfall alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 3 und 4 der staatlichen Grundschulen im Umfang von zwei Schulhalbjahren verpflichtend teil. Der Schwimmunterricht wird von Schwimmlehrkräften der BLH und des VAF durchgeführt.
Die Schülerinnen und Schüler der ReBBZ sowie der speziellen Sonderschulen erhalten weiterhin obligatorischen Schwimmunterricht durch die Lehrkräfte der eigenen Schulen. Diesen Schulen beantragen ebenfalls Wasserzeiten über das unter dem Punkt „Beantragung von Schwimmzeiten“ genannte Verfahren.
Darüber hinaus können alle staatlichen Schulen Wasserzeiten für fakultativen Schwimmunterricht beantragen[2].
3. Internationale Vorbereitungsklassen
Hamburger Grundschülerinnen und Grundschüler aus den sogenannten "Internationalen Vorbereitungsklassen" (IVK) sowie den "Basisklassen" (ehemals Alphabetisierungsklassen) nehmen am obligatorischen Schwimmunterricht nicht teil. Dies liegt darin begründet, dass vor allem für Kinder, die nicht oder kaum Deutsch sprechen, die Anwesenheit einer bekannten und konstanten Vertrauensperson mit Erfahrung im Umgang in dieser Situation notwendig ist. Es ist jedoch möglich, dass für diese Klassen Wasserzeiten im Rahmen der jährlichen Abfrage beantragt werden und die Schulen fakultativen Schwimmunterricht mit schuleigenen Schwimmlehrkräften durchführen. In diesem Fall sind die Sicherheitsbestimmungen („Grundsätze zur Sicherheit im Schulsport“) zu berücksichtigen (Richtlinien zur Sicherheit im Schulsport).
4. Beantragung von Schwimmzeiten
Im Verlaufe des ersten Schulhalbjahres melden die staatlichen Schulen ihre Klassenzahlen, die Schwimmzeiten für das obligatorische Schulschwimmen benötigen oder Schwimmzeiten für das fakultative Schulschwimmen wünschen, für das nachfolgende Schuljahr in einem Onlineverfahren. Das Sportreferat versendet hierzu im Vorweg eine Aufforderung per E-Mail. Nach Prüfung der Eingaben erfolgt die Verteilung der Schwimmzeiten. Dabei werden die Schwimmzeiten wie folgt vergeben:
Der verpflichtende Unterricht der Grundschulen sowie der Schwimmunterricht der ReBBZ und der speziellen Sonderschulen haben Priorität. Um eine bestmögliche Ausschöpfung aller vorhandenen Schwimmzeiten gewährleisten zu können, werden Zeiten für den Schwimmunterricht bei den gebundenen Ganztagsschulen bevorzugt an den „langen“ Nachmittagen eingeplant. Sollte es in einem Schwimmbad zu Engpässen kommen, wird das Sportreferat im Einzelfall nach festgelegten Kriterien gemeinsam mit BLH bzw. dem VAF entscheiden, welcher Schule ein anderes Bad angeboten wird. Aufgrund der Komplexität des Verteilungsplans besteht kein Anrecht auf eine gewünschte Schwimmzeit, einen bestimmten Schwimmtag oder ein Schwimmbad. Freie Restzeiten stehen in Abhängigkeit von der Auslastung der Bäder sowie dem Gesamtkontingent an Schwimm- bzw. Wasserzeiten dem fakultativen Schwimmunterricht zur Verfügung. Sobald die Belegungspläne vorliegen, können sie von den Schulen, die in einem Bad der BLH schwimmen, innerhalb ihres WaMaSys-Accounts eingesehen werden. Der VAF informiert entsprechend per E-Mail.
5. Pünktlichkeit der Klassen
Die Schulen stellen sicher, dass die Schülerinnen und Schüler pünktlich im Bad erscheinen, um die Schwimmzeiten optimal nutzen zu können. Unterrichtsbeginn in Badebekleidung ist jeweils zur vollen Stunde.
Die durch das Sachgebiet V 242 im Rahmen der genehmigten Beförderungsleistungen[3] mitgeteilten An- und Abfahrtszeiten sind für alle Schulen ebenso verbindlich einzuhalten. Bei Verspätungen entfällt der Beförderungsanspruch.
6. Schüler- bzw. Schwimmbeförderung
Der Weg zur Schwimmhalle erfolgt grundsätzlich zu Fuß oder mit dem ÖPNV. Grundschulklassen, deren Wegezeit von der Schule zum Schwimmbad mit dem ÖPNV die Dauer von 30 Minuten überschreitet, haben im Rahmen des obligatorischen Schulschwimmens grundsätzlich einen Anspruch auf eine Busbeförderung seitens der Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB).
Die Aufträge für die Fahrten zum obligatorischen Schwimmunterricht werden ausschließlich durch das Sachgebiet V 242 erteilt. Die Prüfung (Wegezeitberechnung), Genehmigung und Einrichtung einer Busbeförderung zum Schulschwimmen wird ebenfalls ausschließlich durch das Sachgebiet V 242 vorgenommen. Bitte setzen Sie sich hierzu rechtzeitig mit dem Sachgebiet V242 in Verbindung und besprechen das weitere Verfahren. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, informieren wir, das Sachgebiet V242, Bäderland und das Sportreferat der BSB entsprechend.
Weitere Informationen rund um das Thema Beförderung erhalten Sie hier.
Für eine Mail an das Funktionspostfach der Schülerbeförderung klicken Sie bitte hier.
7. Schulweghilfe bzw. Behindertenbeförderung
Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung oder drohenden Behinderung können im Rahmen der Schulweghilfe zum obligatorischen Schwimmunterricht befördert werden. Anträge sind rechtzeitig im Sachgebiet V 242 zu stellen.
Die Schülerinnen und Schüler der speziellen Sonderschulen schwimmen grundsätzlich klassenstufen-übergreifend.
Weitere Informationen rund um das Thema Beförderung erhalten Sie hier.
8. Begleitung der Schülerinnen und Schüler auf dem Weg zum und vom Schwimmbad, Anwesenheit während des Schwimmunterrichts
Den Schulen werden für den kompletten Schwimmunterricht ausreichend Mittel für die Schwimmbegleitung durch Erzieherinnen und Erzieher zur Verfügung gestellt. Die Mittel für die Zuweisung von Erzieherinnen und Erziehern sind so berechnet, dass pro Klasse und Schwimmtag zwei Stunden zur Verfügung stehen, so dass Erzieherinnen und Erzieher über die reine Wegebegleitung hinaus auch während der Dauer des Schwimmunterrichts vor Ort bleiben können. Diese Ressource bietet die Möglichkeit, die bereits vorhandenen Erzieherinnen und Erzieher mit der Schwimmbegleitung zu betrauen (Aufstockung oder Neueinstellung). Aufgrund des Umfangs der Tätigkeiten können auch Arbeitsverhältnisse im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung geschlossen werden.
Die Einstellung und Betreuung neuer mit dieser Aufgabe betrauter Beschäftigten erfolgt nicht als zusätzlicher Aufwand in den Schulen, sondern wird durch den Personalservice der BSB (Sachgebiet V 443) übernommen.
Es ist weiterhin möglich, die Begleitung durch Ehrenamtliche erfolgen zu lassen.
Die Entscheidung über die Eignung betreffender Personen obliegt der Schulleitung.
9. Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler und Hausrecht
Beim obligatorischen Schwimmunterricht werden die Schülerinnen und Schüler von den Schwimmlehrkräften der BLH bzw. des VAF am Badeingang in Empfang genommen. Während des Schwimmunterrichts liegt die Aufsichtspflicht über die Schülerinnen und Schüler bei den Schwimmlehrkräften. Nach dem Schwimmunterricht werden die Schülerinnen und Schüler wieder zum Ausgang des Schwimmbades geleitet und von den Begleitpersonen in Empfang genommen.
Die Begleitpersonen können in Absprache mit den Beschäftigten des Schwimmbades sowie den Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler die Schwimmlehrkräfte die Schülerinnen und Schüler im Umkleidebereich unterstützen.
Gleichfalls in Absprache mit den Beschäftigten des Schwimmbades können begleitende Erzieherinnen und Erzieher in der Schwimmhalle selbst pädagogisch unterstützend eingesetzt werden.
Liegt keine entsprechende Absprache vor, können sie sich während der Schwimmzeit in der Eingangshalle des Schwimmbades aufhalten. Sofern die Begleitpersonen das Bad während des Schwimmunterrichts verlassen möchten, muss eine telefonische Erreichbarkeit sichergestellt werden.
Gefährden einzelne Schülerinnen und Schüler durch ihr Verhalten im laufenden Schwimmunterricht die eigene Sicherheit oder die anderer, können sie aus Sicherheitsgründen von diesem ausgeschlossen werden. In diesem Fall übernehmen die Begleitpersonen für die Dauer der restlichen Unterrichtszeit die Aufsichtspflicht über sie.
Im Rahmen des fakultativen Schwimmunterrichts in der Sekundarstufe liegt die Aufsichtspflicht bei den unterrichtenden Lehrkräften der Schule. Die Ausübung des Hausrechts obliegt BLH bzw. VAF. Den Anordnungen des Personals der BLH und des VAF im Rahmen des Hausrechts ist Folge zu leisten.
10. Schwimmbegleitung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder anderem Unterstützungsbedarf
Kinder, die aufgrund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs oder eines anderen Unterstützungsbedarfes eine gezielte Betreuung benötigen (dies wird von BLH bzw. VAF und der betroffenen Schule gemeinsam geklärt), werden von schulischen Lehrkräften, Erzieherinnen und Erziehern, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen etc. begleitet. Während des Schwimmunterrichts bleibt die Aufsichtspflicht über die Schülerinnen und Schüler bei den Schwimmlehrkräften. Die Fachkräfte der Schulen unterstützen die Schwimmlehrkräfte von BLH und VAF beim Schwimmunterricht der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder anderem Unterstützungsbedarf, bei Bedarf auch im Wasser. Hierzu sind rechtzeitige Absprachen zwischen den Lehrkräften der Schulen und den Schwimmlehrkräften von BLH bzw. VAF notwendig. BLH und VAF bitten daher um eine rechtzeitige Kontaktaufnahme vor dem Beginn des Schwimmunterrichts.
Sofern bei Kindern erst während des Schwimmunterrichts ein durchgehend erhöhter individueller Betreuungsbedarf im Schwimmunterricht festgestellt wird, weil diese beispielsweise durch ihr Verhalten wiederholt die eigene Sicherheit und die der anderen Kinder gefährden, so müssen auch diese Kinder von schulischen Lehrkräften, Erzieherinnen und Erziehern, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen etc. begleitet werden. BLH bzw. VAF geben in solchen Fällen eine entsprechende Rückmeldung an die Schule und stimmen sich gemeinsam über das weitere Vorgehen ab, um eine Teilnahme am Schwimmunterricht zu ermöglichen.
11. Erkrankte sowie vom Schwimmunterricht befreite Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schüler, die aus Krankheitsgründen nicht am Schwimmunterricht teilnehmen oder aus anderen Gründen vom Schwimmunterricht befreit sind, verbleiben in der Schule. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die ihre Schwimmsachen vergessen haben.
12. Leistungsrückmeldung durch BLH und VAF
Die erbrachten Schülerleistungen im Schwimmunterricht fließen nicht in die Sportnote ein. Die Rückmeldungen zu den erreichten Kompetenzen und erlangten Schwimmabzeichen durch BLH bzw. VAF sollen jedoch als allgemeine Anmerkung in den Zeugnissen aufgeführt werden. Die Leistungsnachweise für das erste Schulhalbjahr werden in der Regel mit Stand der 15. Schwimmwoche in WaMaSys freigeschaltet.
13. Vergabe von Schwimmkursgutscheinen
Gutscheinberechtigt ist folgender Personenkreis:
Schülerinnen und Schüler, die nach der Grundschulzeit nach Hamburg ziehen und am Unterricht der Sekundarstufen I oder II der allgemeinbildenden Schulen bzw. an berufsbildenden Schulen teilnehmen, müssen bei der Schulanmeldung ihre Schwimmfähigkeit nachweisen. Sofern sie nicht im Besitz des Deutschen Jugendschwimmabzeichens Bronze sind, haben sie Anspruch auf einen Schwimmkursgutschein. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund des pandemiebedingten Ausfalls des Schulschwimmens in den Schuljahren 2019/20 und 2020/21 nicht im Besitz des Bronzeabzeichens sind.
Die Schulen generieren die Gutscheine über die Bäderland-Datenbank „WaMaSys“. Sie haben hier die Möglichkeit, die Gutscheine entweder auszudrucken und den jeweiligen Schülerinnen und Schülern auszuhändigen, oder diese direkt in einen Kurs zu buchen. Eine Anleitung zum Generieren von Gutscheinen und zur Buchung von Kursen liegt für die Schulen in der WaMaSys-Datenbank unter dem Menüpunkt „Downloads“ bereit. Nach Absprache mit dem Bad kann für die Schule auch ein eigener Kurs eingerichtet werden, wenn es eine entsprechend große Anzahl an Gutschein-Berechtigten gibt.
Schülerinnen und Schüler, die den Gutschein ausgehändigt bekommen haben, können mit diesem an einer Badkasse einen „Bronze Gutscheinkurs“ oder einen „Bronzekurs Erwachsene Schule“ buchen.
Die Gutscheine sind personalisiert und nicht übertragbar, sie umfassen 16 Unterrichtseinheiten.
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[1] Die Schwimm- und Umkleidezeit (inkl. Wasserzeiten) beträgt grds. eine Std., bei Schwerpunktschulen hingegen eine Std. und zehn Min.
[2] siehe Pkt. 4 („Beantragung von Schwimmzeiten“)
[3] siehe Pkt. 6 („Schüler- bzw. Schwimmbeförderung“) und Pkt. 7 („Schulweghilfe bzw. Behindertenbeförderung)